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Startseite > Themen > Verschiedenes > Geistiges Heilen – eine Straftat? Geistiges Heilen – eine Straftat?Die juristische AusgangslageWer die Heilkunde haupt- oder nebenberuflich ausübt, muss Arzt oder Heilpraktiker sein. So will es das Heilpraktikergesetz (HPG). Die Gerichte sagen: Schon wer so auftritt, als würde er Heilkunde ausüben, braucht eine Erlaubnis. Denn der hilfesuchende Mensch verlässt sich sonst auf zweifelhafte Fähigkeiten und versäumt den rechtzeitigen Besuch beim Arzt. Der bloße Eindruck, Heilkunde zu betreiben, führt daher zur Pflicht, eine Zulassung beim Gesundheitsamt zu erwerben. sonst droht Freiheits- oder Geldstrafe und ein ausdrückliches Berufsverbot. Den Gerichten ist es egal, ob die Heilung erfolgreich ist, ohne Nebenwirkungen und ob sie wissenschaftlich anerkannt ist oder nicht. Erfolgsmeldungen helfen also nichts. Bisherige Teilerfolge vor GerichtDie psychologischen Berater müssen nur einen Teil der Heilpraktiker-Prüfung ablegen. Ihr Beruf umfasst nur einen Teil der Heilpraktiker-Ausbildung und hat dennoch eine selbständige Bedeutung. Eine Prüfung soll sich daher nur auf den angestrebten Beruf beziehen. Es wäre unzumutbar, nicht benötigtes Wissen zu erwerben und prüfen zu lassen. So sagt es immerhin das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht. Die juristische StrategieHeiler üben auch einen Beruf aus, der nur ein Teil dessen beinhaltet, was Gerichte als Heilkunde ansehen. Eine Prüfung dürfte sich sich also eigentlich nur mit dem befassen, was der Heiler als Beruf anstrebt. – Und da die Gerichte bei der Ausübung von Heilkunde nur darauf bestehen, dass bei anderen Menschen nicht der Eindruck heilkundlicher Tätigkeit entsteht, muss der Heiler in der Prüfung nur beweisen, dass er diesen Eindruck wieder aufheben kann und wird. Wie geschieht das? Er weist jeden Patienten ohne Ausnahme darauf hin, dass der Heiler einen rechtzeitigen Arztbesuch nicht ersetzen kann. Mit diesem Ziel vor Augen unterstützt der Dachverband geistiges Heilen (DGH) e.V. (siehe Kasten) jetzt einen Musterprozess, den ein zukünftiger Heiler angestrengt hat. Der Stand des VerfahrensDie Verwaltungsbehörde hat im Frühjahr 2001 den entsprechenden Antrag vom vorhergehenden Sommer abgelehnt, der auf Durchführung einer solchen beschränkten Prüfung und auch gleichzeitig auf die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis abzielte. Der Heiler hat fristgerecht Widerspruch dagegen eingelegt. Der Widerspruch wurde 1 Jahr später zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt des Heilers hat nun Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Was jetzt?Bisher hat die Behörde den ersten Stein geworfen. Jetzt fordert erstmals ein Heiler aktiv sein Recht. Die Heiler haben es satt, sich kreuz und quer durch den Paragraphenwald treiben zu lassen. Zu allem Überfluss hängen sich jetzt als Trittbrettfahrer dieser Hatz auch noch sogenannte Abmahnvereine den Heilern an die Fersen. Sie verlangen erst einmal die Kosten für ihren Anwaltsbrief und eine Unterschrift, dass man in Zukunft gesetzestreu sein wird. Für den Fall, dass nicht, muss man eine Vertragsstrafe von meist einigen tausend Euro versprechen. Alles Jammern nützt nichts. Wer in Zeitschriften auf seine Heilerfolge mit Erfolgsgeschichten über Kranken hinweist, verstößt eben gegen das Gesetz. Das gilt in diesem Fall auch für zugelassene Heilpraktiker! Denn es ist schlicht untersagt, mit Heilerfolgen zu werben. Werbung ist erlaubt, aber ...Öffentlich für irgendeine Therapie zu werben, ist alleine Heilpraktikern erlaubt. Wer sich nicht daran hält, kommt kaum darum herum, dem Abmahnvereinen die Rechnung des Anwalts zu bezahlen und die geforderte Unterschrift zu leisten. Was ist da noch erlaubt? Schauen Sie doch einmal in das Rechtshandbuch für Heiler (siehe Kasten). Es gibt noch einige Möglichkeiten, im Bereich geistigen Heilens auf der Seite des Gesetzes zu bleiben. Aber die eigentlich gewünschte Lösung ist der mit dem Musterprozess beschrittene Weg. Alle, die bei diesem Musterprozess helfen wollen, bitten wir, die Gelegenheit zur Unterstützung dieses wichtigen Projektes zu ergreifen. Zahlungen sind erwünscht an: FGR Fonds Heilererfolg, Konto-Nr. 8127 14-466, Postbank Dortmund, BLZ 440 100 46. Nur gemeinsam sind wir stark! Wir freuen uns deswegen auch über jede kleine Spende. Dr. jur. Bernhard Firgau Vorstandsmitglied im DGH, Abt. Recht
Rechtshandbuch für HeilerDer
Dachverband Geistiges Heilen (DGH) e.V. stellt allen Internetbesuchern
seiner Website (www.dgh-ev.de)
in elektronischer Form das Rechtshandbuch für Heiler zum Herunterladen
kostenlos zur Verfügung. Dort finden sich Hinweise für Rechtsanwälte
und genauso für juristische Laien.
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