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Das Abmahn(un)wesen

Ende April diesen Jahres wurde ich das 2. Mal innerhalb der letzten zwei Jahre von der AGW e.V. (Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.), Friedrich-Ebert-Str.15 in 40210 Düsseldorf wegen Verstoßes gegen das HWG (Heilmittelwerbegesetz) „abgemahnt“. Ich musste 148 € „Kostenpauschale“ an die AGW zahlen, weil ich in einer Kleinanzeige den Begriff „Craniosacral“ ohne allgemein verständliche Erklärung verwendet hatte. Bei meiner 1. Abmahnung im August 2004 hatte ich durch den Einspruch meines Rechtsanwaltes noch erreicht, das die AGW ihren Abmahnbescheid und die damit verbundene Kostenforderung zurückgezogen hatte. Mittlerweile hat die AGW aber Ende 2005 in zwei Prozessen vor dem Landgericht Düsseldorf  (Urteile 12O487/04 u. 12O66/05), gegen einen Heilpraktiker und einen Physiotherapeuten gewonnen und damit die rechtliche Handhabe abzumahnen.

In den beiden Urteilen werden folgende Bezeichnungen als „fremd- u. fachsprachlich“ im Sinne des HWG bezeichnet u. dürfen deshalb in der Werbung außerhalb von Fachkreisen nicht mehr ohne allgemein verständliche Erklärung benutzt werden: ‘Neurostrukturelle Integrationstechnik, Angewandte u. begleitende Kinesiologie, Energetische Körperarbeit, Reiki, Osteopathie, Chirotherapie, Dunkelfelddiagnose-/Microskopie, TCM, Tuina, Qui Gong, H.O.T., Bioresonanztherapie, Craniosacrale, NLP’.

Erstaunt hat mich an diesen Urteilen, dass sogar Begriffe wie Osteopathie, Chirotherapie oder TCM, die seit Jahrzehnten in Deutschland auch von Ärzten benutzt werden, jetzt plötzlich in der öffentlichen Werbung ohne unmittelbare allgemein verständliche Erklärung verboten sein sollen. Mich würde einmal interessieren, was die Verbände dieser Ausbildungsrichtungen zu diesen Urteilen sagen.

Ich habe herausgefunden, dass zwei Heilpraktikerverbände, nämlich der „Deutsche Heilpraktiker e.V.“ u. die „Freien Heilpraktiker e.V.“ Mitglied in der AGW sind und damit diesem Verein die Berechtigung geben (im Juristenjargon nennt sich das ‘Aktivlegitimation’) abzumahnen. Wenn Sie in einem dieser Verbände sind, fragen Sie doch einmal nach, ob man dort wirklich mit der Abmahnpraxis der AGW einverstanden ist.

Bevor Sie in einer Anzeige oder auf einer Visitenkarte etc. mit einem „fremd- oder fachsprachlichen“ Begriff werben, fragen Sie die AGW (Tel.0211-162868), ob dieser Begriff rechtlich o.k. ist. Wenn dieser Verein abmahnt, was verboten ist, muss er auch sagen, was erlaubt ist! So schreibt die AGW doch so schön im Internet unter den Zwecken ihres Vereins „...die Aufklärung und Beratung der Mitglieder in wettbewerbsrechtlichen Fragen, um Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verhindern.“ (www.agw-ev.net)

Auch möchte ich auf diesem Weg alle Betroffenen animieren, nach gut klingenden allgemein verständlichen Beschreibungen von neuen Therapien zu suchen. Das könnte sich sogar positiv auf die Werbung auswirken.

Aber wie heißt das Sprichwort: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Was steht eigentlich im Heilmittelwerbegesetz (HWG) und für wen hat es Gültigkeit? Es fallen darunter Angehörige der Heilberufe (z.B. Heilpraktiker).

Wichtig in unserem Zusammenhang:

§ 11 „Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden“ und Punkt 6.“mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind.“ Der Gesetzestext bleibt unklar, was denn nun als „fremd- und fachsprachlich“ zu bewerten ist oder in den „allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist“. Hier entscheiden dann Rechtsanwälte und Richter.

Das HWG wurde, meiner Rechtsauffassung nach, sicher verabschiedet, um Patienten vor unlauterer oder irreführender Werbung zu schützen. In meinem Falle, wo ich den Begriff „Craniosacral“ in einer Kleinanzeige verwendet habe, sehe ich keine sinnvolle Anwendung des Gesetzes. Es ist kaum möglich eine Therapieform wie die „Craniosacrale“ in einer Kleinanzeige in zwei oder drei Worten zu erklären.

Ich kenne auch keinen Patienten, der sich über diese Art von Werbung beschwert hätte. Wenn neue Therapieformen durch Verbot von Werbung an einem Bekannt- werden gehindert werden, kann das, meiner Meinung nach nicht im Sinne des Gesetzes sein, weil es jede therapeutische Innovation verhindert! Es liegt vielleicht eher im wirtschaftlichen Interesse eines Abmahnvereins wie der AGW.

E-Mails an: bertschulte@web.de

 

Quelle: BALANCE 3/2006

 

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